23.01.2012
von: vdLP

Architekten müssen Bautagebuch führen, ansonsten droht Minderung des Honoraranspruchs

Sofern der Architekt mit dem Bauherrn die Überwachung des Bauvorhabens vereinbart hat, ist der Architekt auch verpflichtet, ein sogenanntes Bautagebuch zu führen, in dem der Baufortschritt und die einzelnen von den beauftragten Handwerksfirmen durchgeführten Arbeiten festgehalten werden. Verstößt der Architekt gegen diese Pflicht, so ist sein Vertrag mit dem Bauherrn verletzt.


Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine derartige Pflichtverletzung des Architekten zu einer Minderung seines Honoraranspruches führt. Hintergrund davon ist, dass es bei Störungen des Bauablaufs zu Auseinandersetzungen zwischen den am Bau Beteiligten, also zwischen Bauherrn und den beauftragten Handwerksfirmen, kommen kann. In diesem Fall sei das Bautagebuch notwendig, um der vom Architekten geschuldeten Objektüberwachungstätigkeit in Form einer ordentlichen Dokumentation nachkommen zu können. Denn in einem solchen Bautagebuch können die wesentlichen Einzelheiten zuverlässig und beweiskräftig festgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, drohen dem Bauherrn in einem späteren Prozess mit den beauftragten Firmen Nachteile.


 
Stand: 27. April 2012 © vdLP von der Linden & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater - Kontakt: kanzlei@vdlp.de