24.08.2011
von: vdlp

Festverzinsliche Wertpapiere in der Bilanz

Soweit sich bei einem bilanzierenden Unternehmen festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen befinden, das heißt, gehalten werden mit einem Anlagezeitraum von unter einem Jahr, kommt grundsätzlich eine sogenannte Teilwertabschreibung in Betracht. Konkret stellt sich die Frage, wenn die Wertpapiere am Bilanzstichtag einen Kurswert unter den Anschaffungskosten haben.


In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde dies abgelehnt bei Wertpapieren, welche unter 100 % des Nominalwertes gesunken waren. Grundsätzlich sind die Wertpapiere mit den Anschaffungskosten anzusetzen. An Stelle dieser Kosten kann jedoch der sogenannte Teilwert angesetzt werden, somit eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn bei Wertpapieren im Umlaufvermögen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Der Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nicht definiert und muss unter Berücksichtung der Eigenarten der jeweils betroffenen Wirtschaftsgüter ermittelt werden.

Bei festverzinslichen Wertpapieren ist zu berücksichtigen, dass es während der Laufzeit zu Kursschwankungen kommt, insbesondere auch in Abhängigkeit von dem jeweils aktuellen Zinsniveau. Dabei kann ein Wertpapier auch unter den Nominalwert fallen. Allerdings erhält der Anleger am Ende der Laufzeit grundsätzlich den Nominalwert wieder zurückgezahlt. Eine Teilwertabschreibung aufgrund Kursschwankungen ist nach der höchstrichterlichen Entscheidung daher nicht möglich. Anders kann es sich verhalten, wenn das Absinken des aktuellen Wertes unter den Nominalbetrag auf die mangelnde Bonität des Wertpapiergläubigers zurückzuführen ist. Hier spiegelt sich wider, dass nicht mit einer vollständigen Rückzahlung am Ende der Laufzeit gerechnet wird.


 
Stand: 27. April 2012 © vdLP von der Linden & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater - Kontakt: kanzlei@vdlp.de