

Bei Handwerksbetrieben gibt es steuerlich besondere Schwerpunkte zu beachten. Zu der Problematik "Umsatzsteuer bei Bauleistungen" informieren wir Sie hier am Ende dieser Seite über die neuesten Entwicklungen.
Spezielle Informationen zu Steuern und Handwerk finden Sie auf der Seite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, insbesondere die monatlich erscheinenden Steuerinfos.
http://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen.html
Unsere Kanzlei ist Mitglied im "Netzwerk Steuerberatung im Handwerk" in Bayern.
Umsatzsteuer bei Bauleistungen:
Grundsätzlich hat der Leistungserbringer (Auftragnehmer) die anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen an einen anderen Unternehmer, welcher selbst Bauleistungen anbietet, hat der Auftragnehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber als Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer dem Finanzamt und kann sie ggf. wieder als Vorsteuer geltend machen.
Können auch (Werk-)Lieferungen Bauleistungen sein?
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 30.06.2011 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, inwieweit die deutsche Regelung bezüglich umgekehrter Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen europarechtskonform ist. Nach der deutschen Regelung sind nicht nur Dienstleistungen, sondern auch Werklieferungen von der Sonderregelung bezüglich Bauleistungen betroffen. Da die deutsche umsatzsteuerliche Regelung eine Umsetzung der europäischen Umsatzsteuerrichtlinie darstellt, stellt der Bundesfinanzhof dem höchsten europäischen Gericht folgende Fragen: