

Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. bei einer Tagesmutter). Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn ist nicht möglich. Möglich ist jedoch die Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung wie z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld. Auch ist es nicht schädlich, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber (teilweise) erstatteten Aufwendungen getragen hat.
Das Kind darf noch nicht schulpflichtig sein. Dies ist nicht zu prüfen, wenn das Kind das sechste Lebensjahr noch nicht oder im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet hat, es sei denn, es ist vorzeitig eingeschuldet worden, oder im laufenden Kalenderjahr wird das sechste Lebensjahr vor dem 01. Juli vollendet, dann für die Monate Januar bis Juli diesen Jahres.
Mit der Leistung von Kindergartenzuschüssen statt eines freiwilligen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes sparen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer zusätzlich die Lohnsteuer.
Ab dem Kalenderjahr 2010 gelten neue steuerliche Regeln für die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Eltern können als Sonderausgaben auch die Beiträge geltend machen, die sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen haben, für das sie Anspruch auf Kindergeld haben. Falls das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, können die Eltern entweder die Beiträge direkt an die Versicherung zahlen oder auch den Kindern die geleisteten Beiträge erstatten. Falls das Kind sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zum Beispiel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, können die Eltern dem Kind auch die auf der Lohnsteuerbescheinigung bzw. auf der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge erstatten.
Ungeklärt ist noch, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge zahlen müssen, um den Sonderausgabenabzug geltend zu machen oder ob es ausreicht, dass die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllen. Die Oberfinanzdirektion Münster hat mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung diese Sichtweise momentan auf Bund-Länder-Ebene prüft.
Es empfiehlt sich daher, sicherheitshalber den Kindern tatsächlich die bezahlten bzw. abgezogenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten und dies auch zu dokumentieren (z.B. durch Überweisung mit entsprechend eindeutigem Verwendungszweck statt Barzahlung). Soweit keine tatsächlichen Zahlungen an die Kinder erfolgen, kann die Rechtsauffassung weiterhin vertreten werden, dass Sachleistungen ausreichend sind. In diesem Fall ist gegen ablehnende Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen im Hinblick auf die anstehende Klärung der Rechtsfrage innerhalb der Finanzverwaltung.